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Schweine auf Stroh, © getreidekonservieren.de
Schweine auf Stroh, © getreidekonservieren.de

BZfE / 13.01.2023
Von Tierwohllabel bis Mehrwegpflicht

Was sich in 2023 ändert

Pressemitteilung / (Bonn) Im Jahr 2023 gibt es im Bereich Ernährung und Verbraucherschutz einige neue gesetzliche Regelungen, die bereits in Kraft getreten sind oder im Laufe des Jahres in Kraft treten sollen. Dazu zählen das geplante Tierwohllabel, eine Mehrweg-Pflicht für die Gastronomie, neue Höchstwerte für Blausäure oder auch das Lieferkettengesetz, melden die Verbraucherzentralen.

Mit Jahresbeginn ist eine Neuregelung im Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Ab sofort müssen Restaurants, Lieferdienste und Caterer, die Essen und Getränke für unterwegs verkaufen, Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegverpackungen anbieten. Eine Ausnahme gilt für kleinere Betriebe wie Bäckereien und Imbisse, die höchstens fünf Beschäftigte und maximal 80 Quadratmeter Verkaufsfläche haben. Allerdings sollen sie von der Kundschaft mitgebrachte Gefäße akzeptieren und auf diese Möglichkeit deutlich hinweisen. Die gesetzlichen Vorgaben beziehen sich aber nur auf Kunststoffverpackungen und nicht auf Pizzakartons oder Aluschalen.

Voraussichtlich ab diesem Sommer müssen bei frischem, unverarbeitetem Schweinefleisch aus deutscher Herstellung die Haltungsbedingungen gekennzeichnet werden. Es gibt fünf Kategorien: Stall, Stall plus Platz, Frischluftstall, Auslauf/Freiland und Bio. Zu einem späteren Zeitpunkt soll die verbindliche staatliche Haltungskennzeichnung von Geflügel und Rindfleisch folgen und die Regeln auf die Außer-Haus-Verpflegung und verarbeitete Produkte wie Wurst ausgeweitet werden. Der Entwurf des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes wurde am 15. Dezember 2022 im Bundestag in seiner ersten Lesung debattiert, nachdem er im November vom Bundesrat befürwortet worden ist.

Blausäure und das Schimmelpilzgift Ochratoxin (OTA) können natürlicherweise in Lebensmitteln vorkommen. Werden sie in zu hohen Mengen mitgegessen, können sie der Gesundheit schaden. Daher gibt es ab diesem Jahr neue Höchstgehalte für OTA – etwa für Trockenfrüchte, Kräuterteezutaten, Pistazien und Kakaopulver. Für bestimmte Lebensmittel wie Backwaren und getrocknete Weintrauben wurden die zulässigen Höchstmengen gesenkt. Bei Blausäure gibt es ab 2023 nicht nur Höchstwerte für Aprikosenkerne, sondern auch für Mandeln, Leinsamen, Maniok, Maniok- und Tapiokamehl.

Viele Waren, etwa Kaffee oder Kakao, werden in fernen Ländern erzeugt. Ab diesem Jahr sind deutsche Unternehmen gesetzlich für die Einhaltung von Menschenrechten und ökologischen Standards entlang der Lieferkette verantwortlich. Das Lieferkettengesetz verpflichtet zunächst Betriebe mit mehr als 3.000 Beschäftigten bei ihren direkten Zulieferern sowie anlassbezogen auch bei indirekten Zulieferern Risiken für Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung zu ermitteln, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und diese gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu dokumentieren. Die Verbraucherzentralen geben zu bedenken, dass das Lieferkettengesetz noch zu viele Schlupflöcher bietet. Verbraucher, die nachhaltig einkaufen möchten, sollten sich daher eher an bewährten Siegeln des fairen Handels orientieren.

Autorin: Heike Kreutz

Kontakt: Bundeszentrum für Ernährung, www.bzfe.de